![]() |
Forum Workshop-Germany.de
|
| Guten Tag, Gast
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies Dir die FAQ - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Registrieren, bevor Du Beiträge schreiben kannst: klicke oben auf registrieren, um den Registrierungsprozess zu starten. Um Beiträge zu lesen, suche Dir einfach das Forum aus, das Dich interessiert. Die Registrierung ist kostenlos. |
|||
| Passwort: | |||
| Seiten: << 1 >> Board >> Politik >> Arbeit ? >> Der Hartz IV Zwangsumzug. Wie sollten Sie sich verhalten? Nachtrag! |
Neues Thema
»Antworten«
Seite Drucken |
Autor: |
|
|
Kaiser
(offline)
Moderator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beiträge: 12
Geschlecht: ![]() Mitglied seit: 05.08.2004 Deutschland |
Immer wieder aufkommende Fragen: Bei einem volljähriges ALG II Kind, das noch in der Wohnung der Eltern wohnt, gilt bisher noch, dass die Einkommen der Eltern nicht angerechnet werden, Weil die Eltern nicht zur sogenannten Bedarfsgemeinschaft gehören. Damit besteht Anspruch auf den Hartzt IV - Satz von € 345,00 zuzüglich angemessener Mietkosten. Bei Partnerschaften gilt ein Zusammenleben nicht gleich als Bedarfsgemeinschaft. Nur wenn sich Paare gegenseitig finanzell unterstützen oder gemeinsame Kinder haben, bzw. ein gemeinsames Konto haben. Nur dann besteht ein eheähnliches Verhältnis. In den anderen Fällen werden Einkommen und Vermögen des Partners nicht angerechnet. Bei der Größe der Wohnung, gibt es eine gewisse Soll-Größe, dh. Einzelpersonen stehen 45 qm zur Verfügung. Für jedes weitere Mitglied (Kinder etc.) kommen 15 qm hinzu. Nun muß ein Hartzt IV Empfänger nicht gleich befürchten, daß er aus seiner Wohnung muß. Es kommt nicht immer auf die Größe der Wohnung an, sondern auf die Kosten, und die müssen eben angemessen sein. Im Einzelfall entscheidet die ARGE was vor Ort angemessen ist. Was jetzt eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim betrifft, dieses kann weiter bewohnt werden, wenn der Wohnraum nicht die Größe von 120 qm überschreitet, und das Haus nicht mehr als 130 qm hat. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, kann verlangt werden, das die Immobilie verkauft oder untervermietet werden muß. Bei noch nicht abgezahlten Immobilien, muß die ARGE die Zinsen, die Grundsteuer und ähnliche öffentliche Abgaben tragen. Die Abzahlung des Eigenheims ist davon natürlich ausgeschlossen. Zu einem Beratungsschein kommen Sie auf folgende Weise: Als Hartz IV oder AlG II Bezieher haben Sie Anspruch auf einen Rechtshilfe - Beratungsschein! Den erhalten Sie nach Vorlage Ihres ALG II Bescheides oder des Hartz IV Bescheides bei Ihrem Amtsgericht oder Bürgeramt vor Ort. Es gibt neuerdings Beratungsstellen die den Beratungsschein nicht ausstellen wollen! In einigen Amtsgerichten bekommt man statt des Beratungsscheines einen Antrag. Dieser muß von Ihrem gewählten Rechtsanwalt (für Soziales) ausfüllt werden und beim Gericht abgegeben werden. Auch in diesem Fall bleibt es bei den genannten einmaligen € 10,00. Sanktionen gegen Hartzt IV Empfänger sind im letzten Jahr drastisch gestiegen, weil nach strengeren Kriterien gearbeitet wird. Es betrifft aber nicht Alle. In den neuen (nach 19 Jahren immer noch nicht ein Land) Bundesländern werden deutlich weniger Strafen verhängt! Langzeitarbeitslose, die Termine versäumen oder die Annahme einer zumutbaren Arbeit verweigern, müssen immer häufiger mit Abstrichen des Arbeitslosengeldes rechnen. Danach wurden im November 2007 ca. 114300 erwerbsfähige Hartz IV Empfänger, mit zum Teil mehrfachen Leistungskürzungen belegt. Ein Jahr zuvor waren es (nur) 87500 gewesen. In Bayern oder Rheinland-Pfalz sind es bis ca. 3,8 %, in Sachsen 2,3 %, in Brandenburg und Thüringen 2,2 %. http://www.hartz4-umzug.de/ Wider dem Feudalstaat! |
||||
|
|
Board >>
Politik >>
Arbeit ? >> Der Hartz IV Zwangsumzug. Wie sollten Sie sich verhalten? Nachtrag! Seiten: << 1 >> |
Seite Drucken Neues Thema »Antworten« |